
Ein geheimer Vorbehalt (auch Mentalreservation oder reservatio mentalis) liegt vor, wenn derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, insgeheim das von ihm Erklärte nicht will. Geheim ist der Vorbehalt, wenn er vor demjenigen, dem gegenüber die Willenserklärung abgegeben werden soll, verheimlicht wird; unerheblich ist, ob Dritte Kenntnis davon...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Geheimer_Vorbehalt

geheimer Vorbehalt, Mentalreservation, lateinisch Reservatio mentalis, bei Abgabe einer Willenserklärung der geheime Vorbehalt des Erklärenden, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 BGB). Ist der geheime Vorbehalt nicht erkennbar, so ist er rechtlich unwirksam und sittlich als Lüge zu beurteilen.
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im bürgerlichen Recht die nicht erkennbare Absicht, das in einer Willenserklärung Erklärte in Wirklichkeit nicht zu wollen; nach §116 BGB (im Gegensatz zur Scherzerklärung ) ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Willenserklärung.
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https://www.wissen.de//lexikon/geheimer-vorbehalt
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